Diese Aussage ist falsch!
Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber gesetzlich zur Entgeltfortzahlung für 6 Wochen verpflichtet. Dazu wird die vom Arbeitnehmer in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsvergütung herangezogen. Zur Durchschnittsvergütung zählt ausdrücklich auch erfolgs- und leistungsabhängige Vergütung (§ 4 Abs. 1a EFZG).
Neben dem Grundgehalt wird also auch der Provisionsanspruch zur Berechnung der Entgeltfortzahlung während der Krankheit berücksichtigt (LAG Köln, Urt. 08.11.2018, Az. 6 Sa 256/18).
Ähnliches gilt auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts. Dieses bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den vergangenen 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Falls in diesen letzten 13 Wochen auch ein Provisionsanspruch gezahlt worden ist, muss der Arbeitgeber die Provision auch beim Urlaubsentgelt berücksichtigen (BAG, Urt. 11.04.2000, Az. 9 AZR 266/99).
Arbeitsvertragliche Klauseln sind unwirksam, wenn Provisionsansprüche bei der Berechnung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder im Urlaub ausgeschlossen werden sollen.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
