Diese Aussage sollte kritisch hinterfragt werden!
Häufig findet sich in Arbeitsverträgen eine Klausel, wonach „mit der Arbeitsvergütung alle etwaigen Überstunden abgegolten sind“.
Diese Klausel ist unwirksam. Einerseits bringt die Klausel eine Pflicht zur Leistung von Überstunden zum Ausdruck. Andererseits wird aber nicht transparent deutlich, wie viele Überstunden in welchem Zeitraum zu leisten sind. Die Klausel ist schlicht zu schwammig.
Ausnahmsweise kann diese Klausel wirksam sein, wenn Arbeitnehmer*innen Dienste „höherer Art“ leisten oder ein Gehalt verdienen, das über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (aktuell 2025: 8.050,00 € brutto) liegt.
Im Ergebnis lohnt sich also eine Überprüfung!
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht