Diese Aussage ist falsch!
Arbeitgeber führen Personalakten sowohl digital als auch in Papierform. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme in beide Formen der Personalakte. Jeder Arbeitnehmer hat gem. § 83 Betriebsverfassungsgesetz das Recht, in die über ihn geführten vollständigen Personalakten Einsicht zu nehmen. Zudem gilt auch im Arbeitsrecht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach Art. 15 DSGVO haben Arbeitnehmer das Recht, vom Arbeitgeber Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere Informationen wie insbesondere die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger der personenbezogenen Daten und die geplante Dauer der Speicherung. Zudem kann der Betroffene eine Kopie seiner personenbezogenen Daten verlangen, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht