Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17.03.2021 (Az.: 3 C 3.20) entschieden, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auch dann angeordnet wird, wenn ein Fahrer alkoholisiert zwischen 1,1 bis 1,59 Promille ein Fahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt.
Im entschiedenen Fall wurde bei dem Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille nachgewiesen. Das Strafgericht hat ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt und ihm unter anderem die Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit entzogen. Nach Ablauf dieser Zeit wollte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erwirken. Die zuständige Behörde hat eine MPU gefordert. Gegen den entsprechenden Verwaltungsakt setzte sich der Fahrer mit der Klage zur Wehr und verlor das Verfahren.
Das Gericht ist der Auffassung, dass auch Werte zwischen 1,1 und 1,59 Promille die MPU rechtfertigen, wenn weitere Auffälligkeiten dazukommen. Vorliegend hat der Fahrer keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt, weshalb das Gericht von einer Giftfestigkeit ausgegangen ist. Denn nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn ein Fahrer mit 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht