Diese Aussage ist falsch.
Früher waren Arbeitnehmer auf die Gutmütigkeit von Arbeitgebern bei der Frage angewiesen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) gestattet wird oder nicht. Die Rechtsprechung hat überwiegend einen Anspruch zur Hinzuziehung eines Arbeitnehmeranwalts abgelehnt (vgl. LAG Mainz, 18.12.2012, 5 Sa 518/14; LAG Hamm, 13.11.2014, 15 Sa 979/14).
Nunmehr hat der Gesetzgeber gehandelt. Seit dem 10.06.2021 gilt nach § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX, dass jeder Arbeitnehmer zusätzlich eine Vertrauensperson nach eigener Wahl zum bEM-Gespräch mitbringen darf, also auch einen Rechtsanwalt.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht