Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Nach einer unwirksamen Kündigung erhalte ich vom Arbeitgeber immer Annahmeverzugslohn!“

Diese Aussage ist falsch.

Beim Annahmeverzugslohn verweigert der Arbeitgeber die Entgegennahme der Arbeitsleistung und der Arbeitnehmer hat gleichwohl Anspruch auf Vergütung (vgl. § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis, das Angebot der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer und die Verweigerung der Annahme vom Arbeitgeber.

Zum Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt ein Arbeitsverhältnis zum 31.01., der gekündigte Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung nicht und legt Kündigungsschutzklage ein und das Arbeitsgericht entscheidet am 03.11., dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dann hat der Gekündigte Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist ab dem 01.02. bis zum gerichtlichen Urteil am 03.11., obwohl keine Arbeit geleistet wurde!

Es existierte eine wichtige Ausnahme von diesem Anspruch. Der Gekündigte muss sich auf den Annahmeverzugslohn den Wert anrechnen lassen, den er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das böswillige Unterlassen wird vom Gekündigten u.a. dann erfüllt, wenn er sich nicht arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur meldet.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht