Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“

Eine solche Klausel findet sich häufig in Arbeitsverträgen und ist regelmäßig unwirksam!

Sind Arbeitnehmer verpflichtet Überstunden zu leisten, dann könnte der Arbeitgeber unter Verwendung der obigen Klausel zwar Überstunden anordnen, ohne die Überstunden bezahlen zu müssen.

Eine solche Vorgehensweise wird als unzulässiger einseitiger Eingriff des Arbeitgebers in das Austauschverhältnis des Arbeitsvertrages gewertet. Der Arbeitgeber dürfte einseitig die Arbeitszeit erhöhen, ohne die Überstunden vergüten zu müssen. Dabei bliebe es völlig unklar, wie viel Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein sollen. Eine solche Pauschalregelung ist also zudem intransparent. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (BAG 01.09.2010 – 5 AZR 517/09).

Ausnahmsweise kann eine solche Pauschalvereinbarung wirksam sein, wenn leitende Angestellte bereits eine übertarifliche Arbeitsvergütung erhalten. Als leitende Angestellte in diesem Sinne sind nur solche Führungskräfte definiert, die Arbeitgeberbefugnisse haben und uneingeschränkt Einstellungen und Entlassungen vornehmen dürfen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht