Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer „Fortbildungskosten sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe zurückzuzahlen.“

Diese Klausel ist unwirksam.


Häufig werden in Arbeitsverträgen wie oben oder ähnliche Rückzahlungsklauseln verwendet. Durch diese Klauseln möchten Arbeitgeber:innen sicherstellen, dass Arbeitnehmer:innen für sie gezahlte Fortbildungskosten erstatten, wenn es kurz nach einer erfolgreich absolvierten Fortbildung zu einer Eigenkündigung und Abwanderung zum Konkurrenzunternehmen kommt.

Die obige Klausel ist deshalb unwirksam, weil die Rückzahlungspflicht ausschließlich an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer:innen (z.B. Eigenkündigung) gekoppelt werden darf. Zudem ist eine Bindungsdauer von höchstens 5 Jahren bei einer zweijährigen Fortbildung und grundsätzlich keine unbefristete Rückzahlungspflicht zulässig.

Im Ergebnis lohnt sich also eine Überprüfung!

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht