Diese Aussage ist falsch!
Arbeitgeber:innen dürfen Bewerber:innen nicht pauschal nach Vorstrafen oder schwebenden Strafverfahren befragen.
Eine Auskunftspflicht der Bewerber:innen ist ausnahmsweise dann vorhanden, wenn die Vorstrafe für die Arbeitstätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Eine besondere Bedeutung wird etwa angenommen, wenn Arbeitgeber:innen eine neue Stelle als Kassierer:in vergeben. Dann müssten Bewerber:innen wahrheitsgemäß die Frage nach Vorstrafen beantworten, da eine etwaige Vorstrafe für die Tätigkeit als Kassierer:in von entscheidender Bedeutung ist.
Falls keine Ausnahme vorliegt, dürfen Bewerber:inen sogar auf die Frage nach Vorstrafen lügen.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht