Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Das Tragen einer med. Gesichtsmaske führt zum Anspruch auf Erschwerniszuschlag in der Reinigungsbranche!“

Diese Aussage ist falsch!

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat aktuell mit Urteil vom 17.11.2021 (Az. 17 Sa 1067/21) entschieden, dass Beschäftige in der Reinigungsbrache keinen Anspruch auf die tarifliche Erschwerniszulage haben, wenn bei der Arbeitsleistung eine medizinische OP-Maske getragen wird.

Eine Reinigungskraft hatte das beklagte Unternehmen auf Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags von 10% gerichtlich in Anspruch genommen. Im allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung wird bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung inklusive Atemschutzmaske ein Zuschlag von 10% geregelt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da der Zuschlag nur dann zu zahlen sei, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Beschäftigten sei. Eine OP-Maske erfülle diese Voraussetzung nicht, im Gegensatz zu einer FFP2-/FFP3-Maske. Denn die OP-Maske diene dem Schutz anderer Personen und nicht dem Eigenschutz.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht