Ab 16.03.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht!

Am 10.12.2021 wurde das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 erlassen. Danach müssen alle Beschäftigten in z.B. Kliniken, Pflegeheimen, Rettungsdiensten und Arztpraxen den Arbeitgebenden bis zum 15.03.2022 den Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesungsnachweis oder ein ärztliche Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.

Sodann haben die Arbeitgebenden den Nachweis zu prüfen und bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise oder bei Fehlen von Nachweisen das Gesundheitsamt zu informieren.

Das Gesundheitsamt kann als Reaktion die Beschäftigung oder den Zutritt der Einrichtung untersagen.

Ab dem 16.03.2022 ist also eine Arbeitsaufnahme ohne Nachweis nicht mehr möglich.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht