Weihnachtsgeld ist eine einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmen Zweck und gehört daher zu den „sonstigen Bezügen“ und nicht zum laufenden Arbeitslohn. Grundsätzlich ist Weihnachtsgeld beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und steuerpflichtig nach der Jahreslohnsteuertabelle.
Durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle wird die anfallende Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld in Abhängigkeit zum Jahresarbeitslohn berechnet. Das führt im Ergebnis zu einer höheren Steuerlast im Auszahlungsmonat.
Im Jahr 2021 könnte die Auszahlung des Weihnachtsgelds steuerfrei als „Corona-Sonderzahlung“ geleistet werden. Corona-Sonderzahlungen bis höchstens 1.500,00 € sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlung bis zum 31.03.2022 und im Zusammenhang mit der Corona-Kriese geleistet wird.
Falls ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, kann daraus also keine „Corona-Sonderzahlung“ gemacht werden. Nur wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung ohne Verpflichtung aus z.B. Arbeits- oder Tarifvertrag plant, kann eine steuerfreie „Corona-Sonderzahlung“ erwogen werden!
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht