Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #31 „Offener Resturlaub verfällt am 31.12. automatisch!“

Diese Aussage ist falsch!

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann Resturlaub nur dann verfallen, wenn (1) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den offenen Urlaub zu nehmen, und (2) der Arbeitgeber ihn klar und rechtszeitig darauf hingewiesen hat, dass der offene Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zum 31.03. des Folgejahres erlischt.

Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer ganz konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Mitteilung sollte zwecks Dokumentierung und Archivierung in Textform erfolgen. Eine Mitteilung in der Lohnabrechnung dürfte nicht ausreichend sein. Die Mitteilung des Arbeitgebers muss so rechtszeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Resturlaub tatsächlich noch verbrauchen kann.

Abschließend muss der Arbeitgeber transparent darauf hinweisen, dass der offene Urlaubsanspruch andernfalls verfallen wird.

Verfallen geglaubte Urlaubsansprüche können also möglicherweise noch geltend gemacht werden. Ein Prüfung lohnt sich!

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht