Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #26 „Kündigungsschreiben gehen als Einwurf-Einschreiben immer zu!“

Diese Aussage ist falsch!

Kündigungserklärungen, egal ob vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber, gehen rechtlich erst dann wirksam zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangen und von ihm nach den gewöhnlichen Umständen die Kenntnisnahme zu erwarten ist.

Häufig versuchen gerade Arbeitgeber den Zugang von Kündigungserklärungen mittels Einwurf-Einschreiben zu bewirken.

Beim Einwurf-Einschreiben erhält der Absender zuerst in der Postfiliale einen Aufgabebeleg und nach erfolgter Zustellung einen Auslieferungsbeleg, der Online abgefragt werden kann.

Es gibt Gerichte, die bei Vorliegen der zwei Belege einen Anscheinsbeweis dafür annehmen, dass die Kündigung nach der Lebenserfahrung typischerweise zugegangen sein muss. Andere Gerichte halten diese Zustellmethode für ungeeignet, da eine Fehlleistung beim Einsortieren in die Zustellfächer oder beim Einwurf in die Hausbriefkästen nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere das Arbeitsgericht Düsseldorf sowie die Landesarbeitsgerichte Rheinland-Pfalz und Hamm lehnen diese Zustellmethode ab.

Am sichersten erfolgt die Zustellung einer Kündigung entweder durch persönliche Übergabe oder durch eine Botenzustellung.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht