Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #25 „Nach einer langen Krankheit habe ich immer Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung!“

Diese Aussage ist falsch!

Die ärztliche stufenweise Wiedereingliederung (auch „Hamburger Model“) soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise wieder in das Arbeitsleben integrieren und einen Übergang in die volle Berufstätigkeit begünstigen.

Die Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und wird durch soziale Kostenträger (z.B. Krankenversicherung) finanziert. Je nach Krankheitsbild kann die Wiedereingliederung bis zu 6 Monate andauern, wobei 6-8 Wochen üblich sind.

Während der Wiedereingliederung ruhen die gegenseitigen Arbeitsvertragspflichten weiter. Der Arbeitgeber ist weiter krank geschrieben. Deshalb müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitgeber der Wiedereingliederung zustimmen.

Einen Anspruch auf die Zustimmung der Wiedereingliederung haben Arbeitnehmer nur dann, wenn sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Allerdings kann der Arbeitgeber auch dann die Wiedereingliederung wegen Unzumutbarkeit in besonderen Ausnahmefällen ablehnen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht