So urteilt das BAG: Änderung der Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16, seine bisherige Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung geändert.

Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Im Jahr 2011 hatte das BAG noch entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen (BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09, Rn. 16 und BAG, Urteil vom 21.09.2011, 7 AZR 375/10, Rn. 30).

Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 (Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) nicht aufrechterhalten bleiben. Danach habe der Gesetzgeber klar geregelt, dass eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt und damit jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten ist.

Im aktuellen Fall hat das BAG nunmehr entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig sei, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Das BAG ist weiterhin der Ansicht, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch weiterhin der einschränkenden Auslegung zugänglich sei. So müssten die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei.

Es bleibt spannend, wann das BAG einen solchen Ausnahmefall entscheidet!

Oliver Sonntag

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht