Zuerst kommt die Kündigung vom Arbeitgeber und am Ende muss man nach einem erfolgreichen Kündigungsrechtsstreit auch noch die Rechtsanwaltskosten selbst bezahlen.
Dahinter steckt der Grundsatz, dass in der ersten Instanz vor den Arbeitsgerichten jede Prozesspartei die eigenen Kosten auch im Falle des Obsiegens selber tragen soll. Diese Regelung soll Arbeitnehmende vor Kosten schützen und den Zugang zu den Arbeitsgerichten erleichtern.
Allerdings sind die Rechtsanwaltskosten und auch etwaige Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Denn diese Kosten dienen der Sicherung und dem Erhalt der eigenen Einnahmen.
Das gleiche gilt auch für die Kosten einer Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht. Auch die Kosten für Arbeitsrechtsschutz dienen der Absicherung der beruflichen Belange.
Also sind die Kosten der Kündigungsschutzklage und der Arbeitsrechtsschutz als Werbungskosten absetzbar.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht