Diese Aussage ist -derart pauschal- falsch!
Die Arbeitszeit kann dauerhaft oder auch nur vorübergehend nach dem Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) reduziert werden.
Für die vorübergehende Reduzierung stellen Arbeitnehmer:innen einen Antrag auf „Brückenteilzeit“ für mindestens ein Jahr und für höchstens fünf Jahre. Die Angebe eines Grundes ist keine Voraussetzung. Voraussetzung ist allerdings, dass in dem Betrieb mindestens 45 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind. Arbeitgeber:innen können den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Bei einer Beschäftigtenzahl zwischen 45 und 200 Mitarbeiter:innen können sich Arbeitgeber:innen darauf berufen, dass schon zu viele Mitarbeiter:innen in Teilzeit arbeiten.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht