Diese Aussage ist falsch!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 06.03.2025 (AZ. 2 AZR 115/24) ebenso wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.02.2024 (AZ. 2 Sa 205/23) entschiedenen, dass der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ohne Beschluss der WEG und ohne besondere Vollmacht berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis mit einem bei der WEG angestellten Hausmeisters zu kündigen. Das gilt selbst dann, wenn dieser Hausmeister zugleich auch Wohnungseigentümer ist.
Das BAG begründete die Wirksamkeit der Kündigung mit Hinweis auf das Wohnungseigentümergesetz. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Wohnungseigentümergesetz verfügt der Verwalter grundsätzlich über die unbeschränkte Vertretungsmacht für die WEG. Diese Vertretungsmacht umfasst inhaltlich auch die Kündigung von (Hausmeister-)Arbeitsverhältnissen.
Das BAG weisst ausdrücklich eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht gegenüber Dritten als unwirksam zurück, wenn der Betroffene/Hausmeister der WEG wie ein Außenstehender gegenübertritt. Die Entscheidung stellt also klar, dass der WEG-Verwalter zur Kündigung von WEG-Arbeitsverhältnissen keines gesonderten Beschlusses der Gemeinschaft bedarf.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht