Die Fluggastrechte werden durch den Europäische Gerichtshof (EuGH) gestärkt und der EuGH erkennt auch dann eine Entschädigung an, wenn der Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird.
Bisher hat eine verspätete Ankunft am Zielflughafen einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Von einer Ankunftsverspätung ist auszugehen, wenn der Flieger mehr als drei Stunden später als geplant am Zielort ankommt. Genaugenommen ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und Fluggäste aussteigen können. Diese große Verspätung wird mit einer Annullierung des Flugs gleichgesetzt. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke ab. Für die Kurzstrecke bis zu 1.500 km ist eine Entschädigung von 250,00 € und für die Mittelstrecke von 1.500 km bis 3.500 km ist eine Entschädigung von 400,00 € und für die Langstrecke ab 3.500 km ist eine Entschädigung von 600,00 € zu zahlen.
Bereits am 21.12.2021 hat der EuGH (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20) entschieden, dass ein Flug als annulliert anzusehen sei, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Denn dadurch werde den Fluggästen die Möglichkeit genommen, frei über ihre Zeit zu verfügen. Abhängig von der Flugstrecke löse die erhebliche Vorverlegung eine Entschädigung von bis zu 600,00 € aus. Allerdings ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor dem Abflug die Vorverlegung bekannt gibt. Ferner können noch kürzere Fristen gelten, wenn ein alternativer Flug zu ähnlichen Zeiten angeboten wird.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht