Doch, das geht!
Arbeitgeber:innen erklären üblicherweise im Fall einer fristlosen Kündigung auch hilfsweise die ordentliche Kündigung. Damit soll klargestellt sein, dass das Arbeitsverhältnis auch mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden soll, falls der Sachverhalt keine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.08.2020 (AZ. 9 AZR 612/19) die Praxis anerkannt, dass Arbeitgeber:innen im Zusammenhang mit einer fristlosen, hilfsweisen fristgerechten Kündigung gleichzeitig Urlaub für den Fall gewähren dürfen, falls sich die fristlose Kündigung als unwirksam erweist.
Arbeitgeber:innen sparen sich durch diese Praxis eine doppelte Zahlung von Verzugslohn nach der fristlosen Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einerseits und der Urlaubsabgeltung für noch nicht gewährten Urlaub andererseits.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht