Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Lieferdienst ist nicht verpflichtet, Fahrradkurieren ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung zu stellen!“

Diese Aussage ist nach aktuellem Stand falsch!

In zwei gesonderten Entscheidungen vom 19.02.2021 (Az.: 14 Sa 306/20 und 14 Sa 1158/20) hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden, dass Lieferdienste, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern lassen, ihren Fahrradkurieren den Anspruch auf Stellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads und eines internetfähigen Mobiltelefons zur dienstlichen Nutzung erfüllen müssen, wenn im Arbeitsvertrag wirksam nichts Abweichendes geregelt ist.

Eigentlich hatte der Lieferdienst in den gestellten Arbeitsverträgen aufgenommen, dass die Fahrradkuriere während der Einsätze Ausstattung des Lieferdienstes benutzen dürfen und hierfür ein Pfand von 100,00 € einbehalten wird. Allerdings wurden die Kuriere weder mit Fahrrad noch mit Smartphone vom Lieferdienst ausgestattet. Dabei ist ein Smartphone notwendig, weil die Kuriere die App des Lieferdienstes bei der Auslieferung verwenden muss. Das Fahrrad ist ebenfalls notwendig, da die Kuriere nur mit verkehrstauglichen Fahrrädern ihre Arbeit verrichten können. Der Lieferdienst hatte den Kurieren ein Guthaben von 0,25 € je gearbeiteter Stunde für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner angeboten.

Der Lieferdienst hatte argumentiert, dass die Betriebsmittel durch die Fahrradkuriere in Form eines Fahrrads und eines Mobiltelefons selbst und auf eigene Kosten gestellt werden müssten.

Dieser Auffassung hat das LAG eine Absage erteilt. Das LAG ist der Ansicht, Betriebsmittel müsse der Arbeitgeber auf seine Kosten den Kurieren zur Verfügung stellen. Das LAG hat die Berufung zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Es bleibt also spannend.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht