Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #10 „Wenn ich im Urlaub bin, darf mich der Arbeitgeber nicht kündigen!“

Diese Aussage ist nicht richtig!

Der Urlaub bewirkt keine Kündigungssperre.

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber von einem etwaigen mehrwöchigen Auslandsurlaub wusste.

Es ist also dringend anzuraten, dass im Falle einer längeren Urlaubsabwesenheit regelmäßig der Briefkasten geleert und die Eingangspost überprüft wird.

Denn nach Zugang der Kündigung wird die 3-wöchige Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung automatisch als rechtswirksam.

Nur in sehr engen Ausnahmefällen ist die verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich mit einem speziellen Antrag noch möglich.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht