Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt sich aktuell immer wieder mit dem Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis.
Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende eines Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Diesem Urteil des BAG lag eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.11.2018 zugrunde.
In diesem Zusammenhang ist eine ältere Entscheidung interessant. Das BAG hat mit Urteil vom 07.08.2012 (Az.: 9 AZR 353/10) entschieden, dass der Urlaub von Arbeitnehmern bei Dauererkrankung nach 15 Monaten verfällt. Dabei ging das BAG davon aus, dass ein „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen bei langer Erkrankung zeitlich zu begrenzen sei. Hierbei stützte sich das BAG auf ein Urteil des EuGH vom 22.11.2011. Der EuGH hatte in einem Fall entschieden, in dem es um eine tarifvertragliche Verfallfrist von 15 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres, ging und hat die zeitliche Begrenzung des Urlaubsschutzes in Krankheitsfällen durch den Tarifvertrag für europarechtlich zulässig erachtet.
Das BAG hat aus dieser Rechtsprechung des EuGH den Grundsatz gemacht, dass der Urlaub von Arbeitnehmern bei Dauererkrankung grundsätzlich nach 15 Monaten, also mit Ablauf des 31. März des übernächsten Jahres, verfällt, obwohl das Bundesurlaubsgesetz eine solche Spezialregelung für Krankheitsfälle überhaupt nicht regelt.
Es bleibt spannend, ob sich dieser Rechtsgrundsatz des BAG mit den neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung des BAG und des EuGH zukünftig verträgt.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht