Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Entscheidungen die Kündigungsschutzklagen von Pilotinnen und Piloten der ehemaligen Air Berlin abgewiesen. Die ausgesprochenen Kündigungen seien aufgrund der Einstellung des Betriebs wirksam. Es habe weder einen Betriebsübergang der ehemaligen Air Berlin insgesamt noch von Betriebsteilen auf andere Fluggesellschaften gegeben. Für einen von Klägerseite insbesondere geltend gemachten Betriebsteilübergang fehle es bereits an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit innerhalb der ehemaligen Air Berlin als Voraussetzung eines Übergangs dieser Einheit.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Weitere Entscheidungen über die zahlreichen Klagen stehen in den nächsten Wochen an.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, u.a.
Urteil vom 15.01.2019, Aktenzeichen 7 Sa 795/18,
Urteil vom 16.01.2019, Aktenzeichen 15 Sa 814/18,
Urteil vom 18.01.2019, Aktenzeichen 9 Sa 799/18.
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 04/19 vom 18.01.2019