So urteilt das BAG: Nachtarbeitszuschlag – Ein unbekanntes Wesen!

So urteilt das BAG: Nachtarbeitszuschlag – Ein unbekanntes Wesen!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14) den Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag beurteilt. Die weitgehend unbekannte Regelung gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz lautet: „Soweit keine arbeitsvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren“.

Der Fall: Der Kläger war bei der Beklagten als LKW-Fahrer im Paketlinientransportdienst mit einer Arbeitszeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr tätig. Die beklagte Arbeitgeberin war nicht tarifgebunden und zahlte an den Kläger für die Nachtzeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr einen Nachtzuschlag auf den Stundenlohn in Höhe von zunächst 11 % und später 20 %. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm ein höherer Nachtarbeitszuschlag von 30 % vom Stundenlohn oder ein entsprechender Freizeitausgleich zusteht, da er dauerhaft Nachtarbeit leistet.

Die Entscheidung:

Das BAG gibt dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Das BAG ist der Auffassung, Nachtarbeitnehmern stehe der gesetzliche Anspruch nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden zu. Hierbei sei grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Im streitigen Fall war sogar ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % angemessen, da der Kläger dauerhaft Nachtarbeit leistet.

Fazit: Grundsätzlich besteht auch ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung der gesetzliche Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage, auch wenn dieser Anspruch in der Arbeitswelt überwiegend unbekannt ist. In einem vergleichbaren Fall hat auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.11.2014, (7 Sa 417/14) ähnlich entschieden. Nachtarbeit macht sich also bezahlt.

Oliver Sonntag

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht