ArbG Berlin: Ein nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag erfüllt nicht das Schriftformerfordernis, solange die Bundesnetzagentur das verwendete Programm nicht zertifiziert hat!
Ein von beiden Vertragspartnern nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin, Urt. […]