Bundestag und Bundesrat haben neue Regelungen für das Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Unter anderem gilt ab Mittwoch, 24.11.2021 ein 3G-Nachweis am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG.
Eine Arbeitsstätte darf dann nur von Beschäftigten und Arbeitgeber/innen unter Vorlage eines Nachweises betreten werden, woraus sich der Status geimpft oder genesen oder getestet (3G-Nachweis) ergibt. Davon ausgenommen sind nur Personen, die sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen wollen.
Arbeitgeber/innen sind für die Überprüfung der 3G-Nachweise verantwortlich und müssen dies dokumentieren. Auch der Nachweis mittels Selbsttest ist möglich. Dabei müssen Arbeitgeber/innen den Selbsttest beaufsichtigen und ebenfalls dokumentieren.
Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen, können nicht beschäftigt werden, sofern nicht ausnahmsweise die Tätigkeit vom Homeoffice erledigt werden kann. Regelmäßig wäre zunächst mit einer Abmahnung und bei weiterer Weigerung mit der Kündigung zu rechnen. Während des Weigerungszeitraums dürfte zudem kein Vergütungsanspruch entstehen.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht