Diese Aussage ist nicht richtig.
Während der Elternzeit sind die Arbeitnehmer/innen von der Arbeitspflicht befreit. Auf Wunsch können Beschäftigte in Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Insbesondere bei dem bisherigen Arbeitgeber kommt eine Beschäftigung in Betracht.
Ein entsprechender Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Angestellte beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Zudem muss der Anspruch 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit mitgeteilt werden.
Der Arbeitgeber macht es sich dann zu einfach, wenn er z.B. durch Emailschreiben den Antrag ohne Begründung ablehnt. Denn der Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen schriftlich mit Begründung ablehnen, da er ansonsten keine entgegenstehenden Gründe mehr im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Arbeitgericht nachreichen darf (Bundesarbeitsgericht, Urteil 11.12.2018, 9 AZR 298/18). Zudem genügt auch das Emailschreiben nicht der Einhaltung der Schriftform, da hierzu die eigenhändige Namensunterschrift erforderlich ist.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht