Diese Aussage ist nicht richtig.
Bewerber müssen grundsätzlich die zulässigen Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes, billigenswertes, schutzwürdiges Interesse an der begehrten Information haben. Zulässig sind u.a. Fragen nach der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang, nach Sprachkenntnissen, dem Aufenthaltstitel sowie Wettbewerbsverboten.
Eine wahrheitswidrige Antwort ermöglicht dem späteren Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages, sodass der Vertrag von Anfang an als nichtig betrachtet wird.
Unzulässig sind etwa Fragen nach der Familienplanung, der Religion, der Behinderung oder einer Gewerkschaftszugehörigkeit. Bezüglich solcher unzulässigen Fragen hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse, sodass der Bewerber auch keine Pflicht zur Offenlegung der Information hat. Da sich der Bewerber bei einem Schweigen auf unzulässige Fragen verdächtig machen würden, billigt die Rechtsprechung den Bewerbern sogar zu, dass auf unzulässige Fragen gelogen werden darf.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht