Diese Aussage ist falsch.
Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend schriftlich erklärt werden.
Diese Rechtslage wird durch das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteil vom 28.10.2021, AZ. 3 Sa 363/21, sowie durch das LAG Mainz mit Urteil vom 22.12.2022, AZ. 5 Sa 408/21, bestätigt. Unerheblich ist dabei, wie schwer eine etwaige Pflichtverletzung wiegt. Auch wenn ein Mitarbeiter betrunken zur Arbeit erscheint und ihm sodann per Whatsapp durch Übersendung eines Fotos des Kündigungsschreibens gekündigt wird, ist die Kündigung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam.
Schriftform bedeutet nach § 126 BGB, dass die Kündigung in einer Urkunde abgefasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss. Diese Schriftform gilt für alle Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, egal, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Auch Fotos von Kündigungen zugeleitet über Whatsapp oder per Email oder SMS oder Telefax entsprechen also nicht der gesetzlichen Schriftform und sind nach § 125 BGB nichtig.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht