Diese Aussage ist falsch!
Ein Arbeitnehmer hatte seinen dunkelheutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“ betitelt. Der Arbeitgeber erklärte die fristlose Kündigung, da der Arbeitnehmer bereits wegen einschlägigen Verhaltens vorher abgemahnt worden war.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Kündigung für rechtmäßig erklärt. Der klagende Arbeitnehmer hatte seine Äußerung damit gerechtfertigt, dass der Umgangston untereinander rau sei. Zudem hat er sich auf seine Meinungsfreiheit gestützt. Da die Arbeitsgerichte die Kündigung als rechtmäßig erachteten, hat der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02.11.2020 (1 BvR 2727/19) die Beschwerde abgelehnt und die Auffassung vertreten, die Äußerung sei als menschenverachtende Diskriminierung zu werten und daher trete die Meinungsfreiheit im Rahmen einer Abwägung hinter die Unantastbarkeit der Menschenwürde zurück. Die Menschenwürde sei angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe bezeichnet würde.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht