Das Sozialgericht (SG) Landshut hat am 15.12.2021 (Az.: S 16 AL 66/21) entschieden, dass eine Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld die unverzügliche Anzeige des tatsächlichen Arbeitsausfalls ist. Das gilt auch im Falle eines behördlich angeordneten Lockdowns.
Einem Hotel-/Gastobetrieb hat die Arbeitsagentur im ersten Lockdown für die Mitarbeiter:innen Kurzarbeitergeld bewilligt. Im zweiten Lockdown zeigte der Betrieb erst Anfang Februar 2021 einen erneuten Arbeitsausfall ab dem 01.11.2020 an und beantragte rückwirkend Kurzarbeitergeld für die Monate November und Dezember 2020. Die Arbeitsagentur lehnt den Antrag ab, der Betrieb sei zu spät. Gegen diese Entscheidung klagte der Betrieb vor dem SG und verlor.
Nach Ansicht des SG sei es dem Betrieb trotz Lockdowns zumutbar, die Leistungsvoraussetzungen des Kurzarbeitergelds einzuhalten. Unter anderem muss der Betrieb unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, der Arbeitsagentur einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall anzeigen und die Angaben glaubhaft machen. Kurzarbeitergeld könne sodann frühestens von dem Kalendermonat bewilligt werden, in dem die Anzeige der Arbeitsagentur zugegangen sei. Eine rückwirkende Anzeige sei nicht möglich. Von der Anzeige sei der Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds zu unterscheiden. Dieser könne rückwirkend, innerhalb von drei Monate, gestellt werden. Auch eine Fortgeltung der Anzeige für den ersten Lockdown scheide aus, da seit dem letzten Bezug von Kurzarbeitergeld mehr als drei Monate verstrichen seien.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht