Diese Aussage ist falsch!
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat aktuell mit Urteil vom 13.12.2021 (Az. 2 Sa 488/21) die erstinstanzliche Entscheidung vom Arbeitsgericht Bonn, Urt. vom 07.07.2021 (Az. 2 Ca 507/21) bestätigt und einer Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion gewährt.
Die Arbeitnehmerin hatte sich während des Urlaubs mit dem Coronavirus infiziert und musste sich auf behördliche Anordnung während der Urlaubszeit in Quarantäne begeben. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat sie nicht vorgelegt. Mit ihrer Klage begehrt sie vom Arbeitgeber die Nachgewährung von Urlaubstagen während der Quarantänezeit.
Beide Gerichte haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine Erkrankung während des Urlaubs durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Die behördliche Quarantäneanordnung stehe einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleich. Eine analoge Gesetzesanwendung komme nicht in Betracht, da die Corona-Infektion nicht zwingend unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.
Gegen dieses Urteil kann noch Revision eingelegt werden… Es bleibt also weiterhin spannend.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht