Eigentlich ist es selbstverständlich, dass Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber weiterhin Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben. Allerdings mussten zwei Arbeitnehmerinnen aus Bulgarien und Italien bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagen.
In beiden Fällen haben die Gerichte die Rechtswidrigkeit der beiden Kündigungen festgestellt. Beide klagten sodann auf Vergütungszahlung für den Jahresurlaub, den sie aufgrund der rechtswidrigen Kündigung nicht nehmen konnten. Die nationalen Gerichte haben den EuGH zur Auslegung des Unionsrechts angerufen.
Der EuGH hat aktuell entschieden, dass der Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und einer Wiederaufnahme der Beschäftigung wie tatsächliche Arbeitsleistung zu beurteilen ist und deshalb Anspruch auf den in dieser Zeit erworbenen Jahresurlaub besteht. Wird sodann das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen beendet, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Nach dem EuGH gilt dies allerdings nicht, wenn während dieser Zeit anderweitig Arbeit geleistet wird.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht