Diese Aussage ist falsch!
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 30.03.2021 (Az. 1 Ca 3196/20) entschieden, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht durch eine behördlich angeordnete Corona-Quarantäne entfällt.
Im Mai 2020 erkrankte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arzt wegen Kopf- und Magenschmerzen arbeitsunfähig kankgeschrieben wurde. Der Arzt führte zugleich einen Corona-Test durch und meldete diesen Test dem Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete dann gegenüber dem Arbeitnehmer die Quarantäne an. Später fiel der Corona-Test negativ aus.
Als die Arbeitgeberin von der Quarantäne erfuhr, stoppte sie die Entgeltfortzahlung und brachte eine geringere Entschädigung nach den Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung würden Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz die Entgeltfortzahlung verdrängten.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt. Denn der Arbeitnehmer war wegen der Kopf- und Magenschmerzen arbeitsunfähig krank gewesen. Für arbeitsunfähig Kranke gilt der Entschädigungsanspruch nicht. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht