Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Ich bekomme keine Arbeitsvergütung, wenn der Betrieb wegen Corona geschlossen wird!“

Diese Aussage ist derzeit falsch!

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Das Betriebsrisiko klärt die Zahlung der Arbeitsvergütung, wenn das Ausbleiben der Arbeitsleistung weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber zu vertreten ist und durch eine Betriebsstörung verursacht wird.

Der Arbeitgeber hat sich durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, einen funktionsfähigen Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen und haftet auch für das weiterzuzahlende Arbeitsentgelt, wenn z.B. die Energieversorgung unterbrochen wird oder Rohstoffe nicht geliefert werden oder der Betrieb wegen Naturereignissen nicht möglich ist. Vom Betriebsrisiko werden allgemein Kriege oder Terroranschläge nicht erfasst. Es ist umstritten, ob die Corona-Pandemie zum Betriebsrisiko gehört.

Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 30.03.2021 (Az.: 8 Sa 674/20) entschieden, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch für die Corona-Pandemie trägt und daher die Vergütung für aufgrund der Corona-Pandemie ausgefallender Arbeitsstunden zahlen muss. In dem entschiedenen Fall wurde eine Spielhalle aufgrund behördlicher Verfügung geschlossen. Dadurch sind 62 Arbeitsstunden ausgefallen. Sowohl das Arbeitsgericht Wuppertal als auch das LAG Düsseldorf haben den Arbeitgeber zur Zahlung der Arbeitsvergütung für die ausgefallenden Stunden verurteilt.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Es bleibt also spannend.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht