So urteilt das LAG: Kurzarbeit auf Null kürzt den Urlaub auf Null!

Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen einer Verkauferin und einem Betrieb der Systemgastronomie ist es zwischen April 2020 bis Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie wiederholt zu Kurzarbeit Null gekommen.

Von Juni bis Oktober 2020 bestand Kurzarbeit Null dauerhaft. Die klagende Verkäuferin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche, da die Kurzarbeit nicht von der Arbeitnehmerseite gewählt werde. Der beklagte Betrieb vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen würden.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 – entschieden, dass die Klägerin während der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni bis Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben habe und ihr also der Jahresurlaub für 2020 nur anteilig im gekürzten Umfang zustehe.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht