Diese Aussage ist falsch!
Für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) existiert kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Diese Rechtslage bestand bereits vor der Corona-Krise und wurde auch nicht durch die neuen gesetzlichen Regelungen zur Erleichterung der Kurzarbeit geändert. Der Gesetzgeber begründet diesen Ausschluss damit, dass geringfügig Beschäftigte nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung und daher auch nicht anspruchsberechtigt in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind.
Minijobber erhalten also kein Kurzarbeitergeld. Spiegelbildlich dürfen Arbeitgeber gegenüber Minijobbern keine einseitigen Änderungen bei der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung vornehmen. Es ist vielmehr eine einvernehmliche Einigung im Falle der Änderung von Arbeitsbedingungen erforderlich.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht