Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #33 „Wer sonntags oder nachts arbeitet, hat Anspruch auf Zuschlag!“

Diese Aussage ist falsch!

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen von Sonn- oder Feiertagsarbeit und Nachtarbeit existiert nicht.

Das Arbeitszeitgesetz sieht für Sonn- und Feiertagsarbeit als Ausgleich einen Ersatzruhetag vor. Auch Nachtarbeitnehmer haben zunächst Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage entsprechend der geleisteten Nachtarbeitszeit. Nur alternativ hat der Arbeitgeber einen angemessenen Zuschlag zu gewähren.

Ansprüche auf Zuschläge können also in erster Linie durch den Arbeitsvertrag oder einen etwaigen Tarifvertrag oder durch Gewohnheitsrecht (Anspruch aus betrieblicher Übung) entstehen. Ein gesetzlicher (automatischer) Anspruch besteht nicht.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht