Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber stritten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch zu erkannt. Der Arbeitnehmer wurde sodann wieder vom Arbeitgeber beschäftigt. Vor dem Landesarbeitsgericht beendeten die Parteien das Kündigungsschutzverfahren durch Abschluss eines Vergleichs. Unter anderem regelten sie, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.09.2015 beendet ist.
Der Kläger begehrt mit der Klage Arbeitsvergütung während seiner Prozessbeschäftigung auch für die Zeiten, in denen er wegen Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet hat.
Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, der Kläger war im Streitzeitraum nicht Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Beschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens – nach Ablauf der Kündigungsfrist – begründet kein neues Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist mit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers nur der Rechtspflicht aus der erstinstanzlichen Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nachgekommen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil 27.05.2020, – 5 AZR 247/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil 21.11.2018 – 4 Sa 388/18 -.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht