Diese Aussage ist falsch!
Üblicherweise wird eine Abmahnung in die Personalakte aufgenommen und verbleibt dort bis zum „Sankt-Nimmerleinstag“.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung. Der Anspruch ist dann begründet, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf unzutreffenden rechtlichen Bewertungen beruht oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
Bei einer zu Recht erfolgten Abmahnung lehnt die Rechtsprechung den Entfernungsanspruch ab (BAG, 19.07.2012, 2 AZR 782/11). Die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte nicht. Eine Abmahnung könne für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung im Rahmen einer Interessenabwägung von Bedeutung sein. Gleichwohl bestehe ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation einer Pflichtverletzung nicht zwangsläufig für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. So könne ein hinreichend lange zurückliegender, nicht schwerwiegender und durch beanstandungsfreies Verhalten faktisch überholter Pflichtenverstoß seine Bedeutung für eine später erforderlich werdende Interessenabwägung gänzlich verlieren.
Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht