Diese Aussage ist nicht richtig.
Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn! Darunter wird auch verstanden, dass im Arbeitsverhältnis ein Austauschcharakter von Arbeit gegen Lohn/Vergütung besteht. In erster Linie muss der Arbeitgeber Überstunden dann bezahlen, wenn er sie angeordnet hat und sich aus dem Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung eine Vergütungspflicht ergibt.
Darüber hinaus kann sich die Vergütungspflicht auch aus dem Gesetz nach § 612 Abs. 2 BGB ergeben, nämlich dann, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.
Achtung!: Häufig vereinbaren Arbeitgeber arbeitsvertraglich im Falle geleisteter Überstunden den Ausgleich durch Freizeitgewährung.
Auch von der Arbeitnehmerseite selbst angeordnete Überstunden werden überwiegend nicht bezahlt. Der Arbeitgeber muss die Überstunden entweder angeordnet haben oder Kenntnis von den Überstunden erlangt und diese geduldet haben.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht