Diese Aussage ist nicht richtig.
Vielmehr haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss in der Regel also die Arbeitsleistung entgegennehmen.
Nur ausnahmsweise ist der Arbeitgeber zur einseitigen Freistellung berechtigt. Eine Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung ist immer rechtswidrig. Der Arbeitgeber darf ausnahmsweise einseitig unter Fortzahlung der Vergütung für eine kurze Zeit freistellen, wenn das Arbeitgeberinteresse an der Freistellung das Interesse des Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt. Das ist etwa der Fall, wenn vorübergehend Auftragsmangel herrscht oder das Vertrauensverhältnis extrem gestört ist, z. B. wegen dem Verdacht einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers.
Zudem ist die Freistellung arbeitsvertraglich üblicherweise dann geregelt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde, die Kündigungsfrist etwa 3 Monate nicht übersteigt und der Arbeitnehmer noch ähnlich hohe Urlaubsansprüche besitzt. In solchen Fällen würde der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen von der Arbeit freistellen können.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht