Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #6 „Arbeitgeber brauchen immer einen Kündigungsgrund!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Denn grundsätzlich entscheidet die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist oder nicht. Arbeitgeber benötigen nur dann für eine Kündigung einen Grund, wenn der Betrieb in den Geltungsbereich des KSchG fällt. Dazu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

Erstens muss das gekündigte Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden haben. Entscheidend ist hierbei der Zugang der Kündigung.

Zweitens müssen im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (ab 01.01.2004, davor 5 Arbeitnehmer) beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenarbeitsstunden sind mit 0,5 Zählern und Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Wochenarbeitsstunden sind mit 0,75 Zählern und Auszubildende sind gar nicht zu berücksichtigen.

Aber! Auch wenn das KSchG als allgemeiner Kündigungsschutz keine Anwendung findet, kann gleichwohl besonderer Kündigungsschutz auch im „Kleinbetrieb“ eingreifen, etwa, wenn der Arbeitgeber einer Schwangeren kündigt oder die Kündigung gegen ein Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht