Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #1 „Eine sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zuvor bei dem Arbeitgeber als „Ferienbeschäftigter“ tätig war!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Eigentlich regelt das Gesetz (§ 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz) ein so genanntes Vorbeschäftigungsverbot. Danach ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Formulierung ist eigentlich eindeutig.

Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings entschieden, dass diese gesetzliche Regelung in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen erfassen könne, die länger als drei Jahre zurück liegen.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im Juni 2018 als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht Ausnahmen dann zugelassen, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, oder ganz anders geartet war, oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Das BAG hat entschieden, dass eine Vorbeschäftigung als „Ferienbeschäftigter“ (also Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit), einen solchen Ausnahmefall darstellt, sodass eine neue Befristung möglich ist (Urteil 12.06.2019, 7 AZR 429/17).

Es bleibt also spannend, was genau mit einer Vorbeschäftigung gemeint ist.

Oliver Sonntag

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht