Diese Aussage ist nicht richtig. Denn für personenbedingte (insbesondere krankheitsbedingte) und betriebsbedingte Kündigungen ist eine Abmahnung ohne Bedeutung. Für verhaltensbedingte Kündigungen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel für die Wirksamkeit der Kündigung als Voraussetzung zu beachten, da die Abmahnung eine Warnfunktion erfüllt, dass bei einer gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht.
Nur in krassen Ausnahmefällen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich, z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer auf keinen Fall mit der Billigung seines Verhaltens rechnen durfte. Entbehrlich wäre eine Abmahnung etwa bei der Begehung einer schweren Körperverletzung oder einem eigenmächtigen Urlaubsantritt nach vorheriger Versagung eines Urlaubsantrages.
Von diesen krassen Ausnahmefällen abgesehen, ist also eine vorherige Abmahnung in der Regel auch vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Voraussetzung, da ansonsten keine negative Zukunftsprognose für den Arbeitgeber dargelegt werden kann.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht