Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal hat mit am heutigen Tage verkündeten Urteil entschieden, dass die ehemalige Eigentümerin des sog. OLBO-Geländes in Solingen verpflichtet ist, einer gegen sie klagenden Edeka Regionalgesellschaft sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die ehemalige Eigentümerin einen zwischen ihr und der Edeka Regionalgesellschaft abgeschlossenen Mietvertrag über einen noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt entgegen einer entsprechenden Vereinbarung nicht auf die Käuferin und neue Eigentümerin des Geländes übertragen hat. Im Übrigen hat die Kammer die Klage – gegenüber der ebenfalls mitverklagten neuen Eigentümerin insgesamt – abgewiesen.
Mit ihrer Klage hat die beteiligte Edeka Regionalgesellschaft in erster Linie das Ziel verfolgt, dass die neue Eigentümerin des OLBO-Geländes, eine Projektentwicklungsgesellschaft mit Sitz in Berlin, dazu verurteilt wird, einen Mietvertrag zu erfüllen, den die Edeka Regionalgesellschaft im Jahr 2013 (geändert durch Nachtrag im Jahr 2015) mit der damaligen Eigentümerin, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Berlin, abgeschlossen hatte. Sie begehrt zudem – um die Voraussetzungen für ihr Hauptanliegen zu schaffen –, dass die alte und die neue Eigentümerin dazu verurteilt werden, die den Vermieter treffenden Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die neue Eigentümerin zu übertragen. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten jedenfalls verpflichtet sind, ihr den aus der Nichterfüllung des Vertrages resultierenden Schaden zu ersetzen.
Das Vorliegen der Hauptansprüche hat die Kammer verneint. Zwar sei der zwischen der Klägerin und der ursprünglichen Eigentümerin geschlossene Mietvertrag wirksam. Dass es sich um von der Klägerin gestellte, vorformulierte Vertragsbedingungen handele, die dann einer besonderen Inhaltskontrolle unterlegen hätten, hätte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete ursprüngliche Eigentümerin schon nicht konkret genug vorgetragen. Die mögliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln lasse die Wirksamkeit des übrigen Vertrages aber ohnehin unberührt. Die ursprüngliche Vermieterin habe gegen die in dem Vertrag übernommene Pflicht, den Vertrag im Veräußerungsfalle auf den Erwerber zu übertragen, auch schuldhaft verstoßen. Allerdings sei ihr die Erfüllung nunmehr nicht mehr möglich, weil sie ohne Zustimmung der Erwerberin dieser nachträglich keine entsprechenden Pflichten mehr auferlegen könne und auch sonst keine Möglichkeit absehbar sei, auf diese entsprechend einzuwirken. Die Unmöglichkeit der geschuldeten Handlung führe dazu, dass die Klägerin deren Erfüllung nicht mehr verlangen könne. Allerdings sei sie – entsprechend dem Hilfsbegehren der Klägerin – zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung ursächlich entstandenen Schadens verpflichtet. Da die Klägerin einen solchen Schaden im vorliegenden Verfahren nicht beziffert hat, hat die Kammer die ursprüngliche Eigentümerin nicht zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, sondern antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die ehemalige Eigentümerin einen zwischen ihr und der Edeka Regionalgesellschaft abgeschlossenen Mietvertrag über einen noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt entgegen einer entsprechenden Vereinbarung nicht auf die Käuferin und neue Eigentümerin des Geländes übertragen hat.
Die Klage gegenüber der neuen Eigentümerin hat das Gericht insgesamt abgewiesen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dieser und der Klägerin bestünden nicht. Das Verhalten der neuen Eigentümerin stelle auch keine sog. vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar, die zum Schadensersatz berechtigen würde. Zwar habe die Erwerberin sich gegenüber der Verkäuferin in dem Kaufvertrag vertraglich verpflichtet, dieser einen Teil eines etwaig von der ursprünglichen Eigentümerin an die Klägerin zu zahlenden Schadensersatzes zu erstatten. Dies könne aber noch nicht zwingend als Verleitung der anderen Partei zum Vertragsbruch verstanden werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags habe nämlich noch durchaus die Möglichkeit bestanden, dass schon allein auf Grund zwischenzeitlich geänderter bauplanungsrechtlicher Gegebenheiten, von der ursprünglichen Eigentümerin eine einvernehmliche Vertragsaufhebung mit der Klägerin hätte erreicht werden können. Zudem seien nach Kenntnis der Erwerberin alle anderen bestehenden Mietverhältnisse einvernehmlich aufgelöst worden, sodass die Erwerberin auch hätte annehmen dürfen, dass dies im Hinblick auf den streitgegenständlichen Mietvertrag gelingt
Das Urteil kann von den Parteien, soweit diese hierdurch beschwert worden sind, also von der Klägerin bezüglich der Teilklageabweisung sowie von der ursprünglichen Eigentümerin im Hinblick auf ihre Verurteilung nach dem Hilfsantrag, mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden, über welches dann das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils an die jeweilige Partei.
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.08.2019, AZ.: 12 O 62/18
Landgericht Wuppertal, Pressemitteilung Nr. 20/2019 vom 29.08.2019