Minijobber vs. Arbeitsrecht
In Deutschland bestehen ca. 7 Millionen Minijobs. Zu Minijobs hat das Leibnitz-Institut für Wirtschaftsforschung eine aktuelle Studie erstellt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind die statistischen Ergebnisse erstaunlich. Überspitzt formuliert hat es den Anschein, als ob für Minijobber das Arbeitsrecht nicht gelte. Das Gegenteil ist allerdings der Fall!
Nach der Studie nahmen im Jahr 2016 lediglich 25 % der Minijobber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und nur 44% den Anspruch auf bezahlten Urlaub und lediglich 40 % den Anspruch auf Vergütung an Feiertagen sowie nur 30 % Mutterschutzlohn in Anspruch.
Dabei haben Minijobber dieselben Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Für Minijobber gilt ebenso der Mindestlohn in Höhe von aktuell 8,84 €, so dass ein Minijobber im Monat 50 Stunden und 54 Minuten arbeiten darf. Minijobber haben ebenfalls das Recht auf bezahlten Urlaub. Die Urlaubstage richten sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (z.B. 1 Arbeitstag = 4 Urlaubstage; 2 Arbeitstage = 8 Urlaubstage; usw.). Fällt ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so haben auch Minijobber Anspruch auf Bezahlung am Feiertag.
Zudem haben Minijobber Anspruch auf einen schriftlichen Beleg über die wesentlichen Arbeitsbedingungen bzw. auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dabei müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen, z.B. das Arbeitsentgelt und die vereinbarte Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit innerhalb der Woche fixiert werden. Daher dürfen Arbeitgeber den Umfang der Arbeitszeit nicht nach freien Belieben bestimmen, sondern müssen die gesetzlichen Vorgaben einhalten, etwa mindestens 4 Tage im Voraus die konkrete Lage der Arbeitszeit mitteilen und nicht mehr als 25 % über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinaus Zusatzarbeit abrufen.
Minijobbs stellen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine sehr wichtige Funktion dar. Die Beachtung des Arbeitsrechts sollte dem Stellenwert Rechnung tragen.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht