{"id":995,"date":"2023-02-24T11:22:18","date_gmt":"2023-02-24T10:22:18","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=995"},"modified":"2023-02-24T11:22:18","modified_gmt":"2023-02-24T10:22:18","slug":"so-urteilt-das-bag-tarifliche-entgelterhoehung-bei-ungenuegender-sanierung-von-sanitaeren-einrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/02\/24\/so-urteilt-das-bag-tarifliche-entgelterhoehung-bei-ungenuegender-sanierung-von-sanitaeren-einrichtungen\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Tarifliche Entgelterh\u00f6hung bei ungen\u00fcgender Sanierung von sanit\u00e4ren Einrichtungen"},"content":{"rendered":"\n<p>In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterh\u00f6hung f\u00fcr den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsma\u00dfnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchf\u00fchrt. Die tarifliche Entgelterh\u00f6hung steht unter einer aufschiebenden Bedingung iSd. \u00a7 158 Abs. 1 BGB, ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede iSd. \u00a7\u00a7 339 ff. BGB handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten seit 2011 besch\u00e4ftigt. Diese schloss mit der IG Metall im Jahr 2018 einen Haustarifvertrag, der eine Erh\u00f6hung der Entgelte in zwei Schritten (April 2018 und Mai 2019) um insgesamt 4,0 vH vorsah. Dar\u00fcber hinaus war unter \u201ebetriebliche Themen\u201c vereinbart, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 2018 Betriebsvereinbarungen zu bestimmten Themen schlie\u00dft und dazu erforderliche Bauma\u00dfnahmen durchf\u00fchrt. Weiterhin sollten bis zum 30. Juni 2019 sanit\u00e4re Einrichtungen grundsaniert werden. Anderenfalls \u201eerfolgt zum 1. Juli 2019 eine weitere Erh\u00f6hung der Entgelte um 0,5 vH\u201c. Nachdem die Sanierung am 30. Juni 2019 nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossen war, hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr die nachfolgende Zeit die entsprechende Entgelterh\u00f6hung mit einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag geltend gemacht. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Regelung enthalte die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die unwirksam, jedenfalls aber nach \u00a7 343 BGB oder \u00a7 242 BGB herabzusetzen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht dem Kl\u00e4ger ein um 0,1 vH h\u00f6heres Entgelt zugesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, w\u00e4hrend die Anschlussrevision der Beklagten weitgehend unbegr\u00fcndet war. Die Bedingung f\u00fcr die Entgelterh\u00f6hung iSd. \u00a7 158 Abs. 1 BGB ist aufgrund der unvollst\u00e4ndigen Durchf\u00fchrung der vereinbarten Sanierungsma\u00dfnahmen eingetreten. Bei der tarifvertraglichen Regelung handelt es sich nicht um eine Vertragsstrafe iSd. \u00a7\u00a7 339 ff. BGB. Die Entgelterh\u00f6hung betrifft die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverh\u00e4ltnisse und dient daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Mangels Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vertragsstrafe kam eine Herabsetzung der Entgelterh\u00f6hung nach \u00a7 343 BGB nicht in Betracht. Ebenso schied eine solche auf Grundlage von \u00a7 242 BGB aus. Dem Zahlungsantrag war daher stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrags war der Rechtsstreit aus prozessualen Gr\u00fcnden an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023 \u2013 4 AZR 68\/22 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg Kammern Freiburg, Urteil vom 15.10.2021 \u2013 10 Sa 76\/20 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweise: Der Senat hat in zwei Parallelverfahren (- 4 AZR 73\/22 \u2013 und \u2013 4 AZR 74\/22 -), in denen das Landesarbeitsgericht die Klagen ebenfalls \u00fcberwiegend abgewiesen hatte, den Revisionen der Kl\u00e4ger stattgegeben und die Anschlussrevision der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 12\/23 vom 22.02.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterh\u00f6hung f\u00fcr den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsma\u00dfnahmen nicht bis zu [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[163,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/995"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=995"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/995\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":996,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/995\/revisions\/996"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=995"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=995"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=995"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}